In Niederösterreich gibt es zahlreiche Kategorien und Typen von Rettungsmittel, die je nach Bedarf und Zweck zum Einsatz gebracht werden. Das erhöht die Effizienz und die Treffgenauigkeit beim jeweiligen Einsatzzweck.
Einen Überblick erhalten Sie in unserer Wissensdatenbank LeoPedia
Fragen und Antworten
Wie viele Patienten darf ein KTW/RTW gleichzeitig transportieren?
Ein KTW / RTW darf zeitgleich maximal zwei sitzende Patienten oder einen sitzenden und einen liegenden Patienten transportieren.
Ein weiterer gehfähiger Patient darf am Beifahrersitz transportiert werden. Maximal können also drei Patienten in einem KTW / RTW transportiert werden. Ausgenommen sind natürlich Sanitätskraftfahrzeuge, die aufgrund Ihrer Ausstattung mit mehr Transportkapazität ausgerüstet sind (Sonder-KFZ mit 3 Tragsessel, etc).
Die Dienststellen sind grundsätzlich informiert, dass KTWs nach Möglichkeit immer mit zwei Tragsesseln ausgestattet sein sollen. Auch wenn ein KTW nicht mit zwei Tragsesseln ausgestattet ist, muss er dennoch zeitgleich zwei sitzende Patienten transportieren können (Patienten umsetzen).
Wenn es unbedingt nötig ist, können am Fahrzeug Auszubildende „daheim gelassen werden”, vor allem bei längeren Transporten, da ansonsten nicht alle Patienten effektiv transportiert werden können.
Fahren RTWs auch Krankentransporte?
Selbstverständlich ist ein RTW und RTW-C auch ganz regulär im Krankentransport eingesetzt. Die sogenannte Kreuzverwendung der Einsatzmittel ist ein wesentlicher Faktor der Rettungs- und Krankentransportvorhaltung in Niederösterreich.
Keinesfalls zulässig ist die Nachforderung eines KTW durch einen RTW für einen Abtransport bei einem RD-Event. Ein RTW oder RTW-C transportiert selbstverständlich einen bei einem RD-Event zu transportierenden Patienten selbst und fordert dafür keinen KTW nach !! Ausnahmen bilden dabei ausschließlich die Überlegungen und Anweisungen der Disponenten im Sinne einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Disposition.
Kann ein KTW auch als BKTW eingesetzt werden?
Ja, der Einsatz eines KTW als BKTW ist möglich. Dabei ist das Fahrzeug nur mit einem Sanitätseinsatzfahrer zu besetzen, ein weiterer Sanitäter ist nicht erforderlich. Das Fahrzeug muss in der Webansicht von der Bezirksstelle / Dienststelle entsprechend als BKTW eingemeldet werden, die Leitstelle meldet die Fahrzeuge nicht um.
Es dürfen bis zu drei Patienten in diesem BKTW transportiert werden. Patienten halten sich dann nötigenfalls auch alleine im Sanitätsraum des Fahrzeuges auf (analog der Rückbank in einem “echten” BKTW).
Ausgenommen sind hier wieder Sanitätskraftfahrzeuge, die aufgrund Ihrer Ausstattung mit mehr Transportkapazität ausgerüstet sind (Spezial-KFZ)
Werden Begleitpersonen mitgenommen?
Die Mitnahme von Begleitpersonen und Zusatzgepäck macht zunehmend erhebliche Probleme und verteuert den Krankentransport durch inadäquaten Ressourceneinsatz massiv. Es wird von der Leitstelle immer, wenn jemand eine Begleitperson bei einem Krankentransport anmelden will, darauf hingewiesen, dass dies nur nach Maßgabe freier Kapazitäten möglich ist, eine Garantie gibt es nicht. Dadurch kann es auch sein, dass die Hinfahrt zwar möglich ist, aber bei der Rückfahrt kein freier Platz mehr zur Verfügung steht.
Ein aktives Abfragen nach Begleitpersonen bei jedem Transport erfolgt nicht, um hier keine zusätzlichen Begehrlichkeiten zu wecken.
Ausnahmen sind nur denkbar, wenn eine Begleitperson im Sinne der notwendigen Betreuung des transportierten Patienten erforderlich ist (zB schwere Demenz und keine andere Betreuungsmöglichkeit, Kind …). Gegebenenfalls hat ein Patiententransport natürlich Vorrang vor eine Mitnahme von Begleitpersonen, die Entscheidung obliegt dem jeweiligen Team vor Ort.
Werden Rollstühle oder ander Gehhilfen mitgenommen?
Ja, mobilitätseingeschränkte Personen, die auf entsprechende Hilfsgeräte angewiesen sind, sollten diese auch im Fall von Krankentransporten selbstverständlich verfügbar haben. Daher sind solche Geräte beim Transport entsprechend mitzunehmen.
In Fahrzeugen mit Rollstuhlhalterung kann der Patient in seinem Rollstuhl gesichert transportiert werden. Wenn der RTW/KTW keine Rollstuhlhalterung hat, muss der Patient nötigenfalls in einen Tragsessel umgesetzt werden, damit er angeschnallt werden kann. Der Rollstuhl wird dann zusammengelegt gesichert im Fahrzeug verstaut und natürlich zum Zielort mitgenommen.
Wird Gepäck von Patienten mitgenommen?
Auch Gepäck (z.B. beim Transport zu längeren REHA-Aufenthalten) kann nur in einem normalen Umfang (Ladekapazität im KFZ) mitgenommen werden. Hier bedarf es der individuellen Einschätzung der Fahrzeugteams und des Versuches, eine im Einzelfall jeweils gütliche Lösung zu treffen.
Auch die Leitstelle weist gegebenenfalls schon darauf hin, dass die Mitnahme nur nach Maßgabe der Transportkapazität möglich ist.
Können die Fahrzeugtypen auch selbst verändert/umgebucht werden?
Über unsere Webansichten kann in der Ressourcen-Verwaltung der Ressourcentyp selbst angepasst werden, wenn es für die jeweilige Dienstschicht nötig ist. So können z.B. RTWs auch als KTW-B verwendet werden, wenn Zivildienstleistende das Fahrzeug besetzen.
- Ein RTW kann auch als KTW, KTW-B und BKTW verwendet werden.
- Ein KTW kann auch als KTW-B und BKTW verwendet werden.
- Ein BKTW, NEF, SNAW oder Sonderfahrzeug kann in der Regel nicht über unsere Webservices selbst verändert werden.
- Ein RTW wird automatisch zum RTW-C, indem das Fahrzeug grundsätzlich als RTW angemeldet ist und aufgrund der bei uns hinterlegten Stammdaten alle Vorraussetzungen als RTW TypC erfüllt und zumindest ein am Fahrzeug angemeldetes Teammitglied eine gültige Qualifikation als Notfallsanitäter hat.
Gibt es den benötigten Typ nicht, dann liegt das wahrscheinlich an fehlenden Daten, die in der Ressourcen-Verwaltung mittels des Buttons “Ressourcen Aktivierung/Deaktivierung” eingemeldet werden können.

Was muss bei der Fahrzeuganmeldung bzw. schon bei der Dienstplanung beachtet werden?
Ein KTW-B darf nur angemeldet werden, wenn im Bezirksstellenbereich (!) bzw. Gruppenbereich der Rettungsdienst mittels RTW ebenfalls abgedeckt ist.
Wo wird festgelegt, wer wieviele Fahrzeuge besetzen muss?
Das ist in einem Vertrag im Rahmen der Rettungslandschaft 2030 festgelegt.
Die Fahrzeuganzahl je Fahrzeugkategorie wurde bezirksweise je Rettungsorganisation gemeinsam festgelegt, eine Vorgabe auf Dienststellenebene erfolgte nicht. D.h. die Rettungsorganisationen legen nach ihrer Bedarfsplanung und ihrer Erfahrung selbst fest, an welchen Dienststellen im Bezirk wie viele Fahrzeuge welchen Typs stationiert sind.
Darüber hinaus wurden mit allen Vertragspartnern 86 RTW-Standorte definiert, die durchgehend besetzt sein müssen, um eine flächendeckende rettungsdienstliche Versorgung mit angemessenen Versorgungszeiten in ganz NÖ sicherzustellen. Geregelt ist die Anzahl von RTW/KTW/BKTW je Bezirk im Tag- und im Nachtdienst rund um “Kernzeiten”.
Die flexiblen Betriebszeiten werden von den Rettungsorganisationen bedarfsorientiert geplant und müssen den anfallenden Transportanforderungen entsprechen.
Wo sind die diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben definiert?
In der Verordnung über die Mindestausstattung und die Mindestanforderungen im Rettungsdienst der NÖ-Landesregierung ist geregelt was ein BKTW, KTW, RTW, usw. ist.
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